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   OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22   

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OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22 (https://dejure.org/2023,13078)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2023 - 3 U 77/22 (https://dejure.org/2023,13078)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 3 U 77/22 (https://dejure.org/2023,13078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch Kfz-Käufer gegen Hersteller Kfz-Motor auf Schadensersatz; Vorhandensein unzulässiges Thermofenster bei Kfz-Motor; Rechtsfolgen Rückrufaktion und Software-Update bezüglich Annahme Vorliegen unzulässige Abschalteinrichtung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB nicht nur, aber gerade dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (Differenzhypothese, vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 45; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, Rn. 17).

    Dem Tatrichter wird dabei keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 79; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 39; BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, Rn. 12; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 227/21 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller in sittenwidriger Weise über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde, muss sich daher die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64, 66, m.w.N.).

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 65, juris; vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 38, BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 18 f., juris m.w.N.) Dabei kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug tatsächlich gezogenen Vorteile an (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 81, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 57, juris), wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, Rn. 14, juris).

    Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rz. 82), eine fahrstreckenabhängige lineare Vorteilsziehung unterstellenden Berechnungsmethode für den Wert der anzurechnenden Gebrauchsvorteile - Kaufpreis, multipliziert mit dem Quotienten aus der von der Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung gefahrenen Strecke und der erwartbaren Restlaufleistung bei Vertragsschluss - ergibt sich für das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die von der Klägerin unstreitig (mindestens) gefahrenen 66.913 km ein anzurechnender Wert der Gebrauchsvorteile, der den von ihr gezahlten Kaufpreis von 9.500,00 EUR zwangsläufig übersteigt.

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach aus anderem Rechtsgrund ein Schadensersatzanspruch, insbesondere gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB [dazu b)] bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EG-Verordnung 715/2007 und i.V.m. Art. 18 EG-Richtlinie 2007/46 zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21) [dazu c)].

    cc) Auch aus dem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. ...) ergibt sich nichts anderes.

    Durch die Annahme einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2022 VIII ZR 434/21 - juris) und die Wertung anhand konkreter Umstände des Einzelfalles, dass beim Kauf eines Fahrzeugs mit einer Laufleistung von mehr als 250.000 km lediglich noch eine sehr geringe erwartbare Restlaufleistung besteht, wird es dem Käufer eines von einer unerlaubten Abschalteinrichtung betroffenen Fahrzeugs nicht generell praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. ..., Rn. 93-96, juris).

    dd) Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des BGH zu dem genannten Urteil des EuGH vom 21.03.2023, C-100/21, ist gemäß § 148 ZPO nicht geboten, da eine Klärung durch den BGH im Rahmen der anstehenden Entscheidungen zu maßgeblichen Erwägungen des EuGH zum Bestehen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Artt. 4 Abs. 1, Abs. 2 UA 2, 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufgrund der angenommenen drittschützenden Wirkung zu erwarten ist.

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021, aaO, Rn. 14 f., 19-21, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 8, juris).

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 65, juris; vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 38, BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 18 f., juris m.w.N.) Dabei kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug tatsächlich gezogenen Vorteile an (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 81, juris).

    Die Gesamtlaufleistung und der damit verknüpfte Nutzungsvorteil sind vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 23, juris, m.w.N.).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Die allgemein zu erwartende Gesamtlaufleistung richtet sich nach der Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs, welche unter Berücksichtigung der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse sowie des Baujahres des Fahrzeugs zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, Rn. 58 m. w. N., juris).

    Deren Reparaturanfälligkeit steigt bei zunehmender Nutzungsdauer, weshalb schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass eine mögliche Lebensdauer des Motors nicht mit der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs gleichzusetzen ist (vgl. BGH Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 58).

    Im Rahmen der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden typisierten und pauschalierenden Betrachtung kommt es ferner auch nur auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen im äußersten Fall erreichen könnte oder welche Laufleistung das Fahrzeug im konkreten Fall erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 59; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 109).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Dabei kommt es darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 -, juris, Rn. 13).

    Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021, aaO, Rn. 14 f., 19-21, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Dem Tatrichter wird dabei keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 79; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 39; BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, Rn. 12; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 227/21 -, Rn. 26, juris).

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 65, juris; vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 38, BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, Rn. 18 f., juris m.w.N.) Dabei kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug tatsächlich gezogenen Vorteile an (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 81, juris).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 57, juris), wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, Rn. 14, juris).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH sind anteilige Prozesszinsen zuzusprechen, wenn der Geschädigte die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38, juris).
  • BGH, 22.02.2022 - VIII ZR 434/21

    Rücktritt des Käufers eines mit einem Sachmangel behafteten Fahrzeugs vom

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Durch die Annahme einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2022 VIII ZR 434/21 - juris) und die Wertung anhand konkreter Umstände des Einzelfalles, dass beim Kauf eines Fahrzeugs mit einer Laufleistung von mehr als 250.000 km lediglich noch eine sehr geringe erwartbare Restlaufleistung besteht, wird es dem Käufer eines von einer unerlaubten Abschalteinrichtung betroffenen Fahrzeugs nicht generell praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. ..., Rn. 93-96, juris).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22
    Jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht der Beklagten und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rz. 18-26).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 291/20

    Umfang der Haftung eines Motorenherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in

  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 227/21

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer

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